Standards

Die Aufnahme für eine ordentliche Mitgliedschaft orientiert sich an den Standards, die entwickelt wurden, um eine fundierte und professionelle Qualität von Ausbildung und Berufserfahrung zu sichern.

I. Erforderliche formale Ausbildungsstandards für die Anerkennung als TanztherapeutIn BTA

I.1. Formale und persönliche Voraussetzungen:

I.1.1. Dauer der Weiterbildung: mindestens vier Jahre
I.1.2. Abschluss nicht vor dem 27-sten Lebensjahr
I.1.3. Abgeschlossenes Hochschul- oder Fachschulstudium oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialen, medizinischen, therapeutischen, pädagogischen oder künstlerischen Berufsfeld.
I.1.4. Mindestens einjährige Berufserfahrung
I.1.5. Nachweis von fundierter Tanz- und Bewegungserfahrung

In Ausnahmefällen und bei besonderer Eignung kann die Aufnahme auch abweichend von Punkt I.1.3 oder I.1.4 erfolgen.

I.2. Formale Anforderungen an die Weiterbildung

I.2.1. Nachweis über eine kontinuierliche Weiterbildungsgruppe und Gruppenseminare von mindestens 600 Stunden tanztherapeutischen Inhalts, davon müssen mindestens 100 Stunden Laban Bewegungsanalyse enthalten sein.
I.2.2. Fundierte Theorie im Rahmen der Ausbildungsseminare zu den Grundlagen von: Tanztherapie, Anatomie, Psychologie und Diagnostik
I.2.3.Eine ausbildungsbegleitende Eigentherapie von mindestens 60 Stunden im Einzelverfahren. Die Qualifikation der Lehrtherapeutin soll nachgewiesen werden. Tanztherapeutische Gruppen- und Einzelsupervision im Ausmaß von mindestens 60 Stunden.
I.2.4. Eigenständige tanztherapeutische Arbeit während der Weiterbildung im Einzel- und Gruppenverfahren von mindestens 200 Stunden.
I.2.5. Tanztraining während der Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 80 Stunden.
I.2.6. Abschluss der Weiterbildung durch Vorlage einer Abschlussarbeit und ein Abschlusskolloquium.
I.2.7. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Bezeichnung "Dipl. Tanz- und Ausdruckstherapeutin BTA".

II. Verfahren für die Anerkennung als Tanztherapeutin BTA

II.1. Institute, die den oben genannten Standards entsprechend weiterbilden, werden beim Berufsverband nach Ansuchen desselben registriert. AbsolventInnen erhalten unter Vorlage des Diploms die ordentliche Mitgliedschaft und die Registrierung als Tanztherapeutin BTA.
II.2. Sonderregelungen:
II.2.1. Für Personen, die an nicht registrierten (in- oder ausländischen) Instituten ihre Weiterbildung absolviert haben, oder Personen, die sich anderweitig die entsprechenden Qualifikation angeeignet haben, besteht die Möglichkeit, eine vergleichende Darstellung ihrer Ausbildung in Bezug auf die Ausbildungsstandards einzureichen.

III. Erforderliche formale Voraussetzungen für die Anerkennung als Lehrtherapeutin in Tanztherapie-Weiterbildungen

III.1. Ausbildung:

III.1.1. Eine abgeschlossene tanztherapeutische Ausbildung, die den Standards des BTA entspricht.
III.1.2. Nachweis über Eigentherapie von mindestens 80 Stunden nach Beendigung der Ausbildung. Die Qualifikation der Lehrtherapeutin muss nachgewiesen werden.
III.1.3. Schilderung über die Teilnahme an mindestens 300 Stunden Tanz- und Bewegungsunterricht in chronologischer Folge.

III.2. Berufliche Erfahrung:

III.2.1. Nachweis über fünf Jahre tanztherapeutische Tätigkeit von mindestens 2000 Stunden nach Abschluss der Weiterbildung mit mindestens zwei verschiedenen Zielgruppen. Davon sollen zwei Drittel der Stundenanzahl an einer Institution aus dem klinisch/therapeutisch/medizinischen Bereich (z.B.: Kliniken, Praxen, Beratungszentren, therapeutische Einrichtungen, Rehabilitationszentren, therapeutische Heime, etc) sein. Tätigkeiten in freier Praxis werden zu einem Drittel der Stundenanzahl anerkannt. Sowohl gruppen- als auch einzeltherapeutische Tätigkeit muss darin enthalten sein.

III.3. Schulung

III.1. Nachweis von qualifizierter Supervision von mindestens 70 Stunden nach Beendigung der Ausbildung.
III.2. Nachweis über kontinuierliche Fort- und Weiterbildung von mindestens 200 Stunden nach Beendigung der Ausbildung.

IV: Erforderliche formale Standards für die Anerkennung als Aus- und Weiterbildungsinstitut BTA:

IV.1. Standards

IV.1.1.Das Curriculum muss den Ausbildungsstandards für die Anerkennung als Tanztherapeutin BTA entsprechen. Dies muss aus der schriftlichen Darstellung des aktuellen Werbe- und Informationsmaterials des Instituts ersichtlich sein.

IV.2. Lehrpersonal

Die Qualifikation der in der Institution tätigen Ausbildner muss nachgewiesen werden. Dieser Nachweis sollte in Form von eingereichten Vita und Zuständigkeitsbereichen erfolgen. Der Fachbereich Tanztherapie muss von BTA anerkannten LehrtherapeutInnen unterrichtet werden.

IV.3. Wahrung der Anerkennung

Die Anerkennung als Weiterbildungsinstitution und die Erfüllung der aktuellen Standards wird alle fünf Jahre neu überprüft und gegebenen Falls verlängert.

V. Erforderliche Leistungen zur Berufsstandswahrung

V.1. Jede/r TanztherapeutIn verpflichtet sich eigenverantwortlich zur kontinuierlichen Weiterbildung, wenn sie/er die Berufsbezeichnung TanztherapeutIn/BTA dauerhaft führen möchte.


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Kontakt:

Berufsverband für Tanztherapie
Morellenfeldgasse 25
A - 8010 Graz
e-mail